1. Allgemeines
Vertragsabschlüsse und deren Abwicklungen erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt. Die Geltung der vorliegenden Geschäftsbedingungen erkennt der Käufer durch Abnahme der Ware an. Anstelle früher geltender Geschäftsbedingungen treten diese Geschäftsbedingungen mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Abnahme der ersten Warenlieferung nach Bekanntgabe dieser Geschäftsbedingungen. Sollten Teile dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen bestehen. Sämtliche Angebote sind freibleibend. Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen für ihre Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses hat ebenso schriftlich zu erfolgen. Maßgeblich für alle Geschäftsbeziehung, gleich ob im Inland oder im Ausland, ist das auf Inlandsgeschäfte anwendbare deutsche Recht.
2. Lieferung und Versand
Sofern zwischen den Vertragsparteien nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten Liefertermine grundsätzlich als unverbindlich. Eine verspätete Lieferung berechtigt den Käufer daher
nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag und gibt ihm auch keinen Anspruch auf Schadensersatz aus irgendeinem Rechtsgrund, insbesondere nicht wegen Verzuges. Ereignisse höherer Gewalt, ferner Verkehrs- und Betriebsstörungen sowie auch Kraftfahrzeug- und Brennstoffmangel sowie Störungen im Bereich der Zulieferungsbetriebe, die eine beabsichtige rechtszeitige Lieferung verhindern,
befreien die Verkäuferin von ihrer Lieferungspflicht für die Dauer der eingetretenen Störungen und ihrer Auswirkungen. Für den Fall, dass schriftlich verbindlich ein Liefertermin vereinbart worden ist, gilt, dass wenn die Lieferung durch einen von der Verkäuferin nicht zu vertretenden Umstand behindert, verzögert oder teilweise unmöglich wird, die Verkäuferin vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder die Lieferung angemessen hinausschieben darf. Hat der Käufer bei einem Teilrücktritt von Lieferungen an der verbleibenden Leistung kein Interesse, kann er seinerseits vom Vertrag zurücktreten. Ist im Falle des Lieferverzuges eine vom Käufer gesetzte angemessene Nachfrist verstrichen, kann dieser von dem betroffenen Vertragsteil zurücktreten. Der Käufer hat die Ware bei Lieferung sofort auf Vollständigkeit sowie äußerlich erkennbare Mängel zu prüfen. Der Empfang der Ware ist auf dem Lieferschein der Verkäuferin zu quittieren und dabei sind eventuelle Beanstandungen schriftlich zu vermerken. Gewichts- und Mengendifferenzen und/oder Mängelrügen müssen sofort bei Übernahme fernschriftlich geltend gemacht und der Verkäuferin Gelegenheit zur Nachprüfung gegeben werden. Reklamationen müssen spätestens innerhalb einer Frist von 24 Stunden ab Übergabe der Ware geltend gemacht werden. Die Reklamationen befreien den Käufer nicht von der Verpflichtung zur sachgemessen Behandlung der Ware. Sofern die Lieferung per Fremdspedition durch die Verkäuferin transportiert wird, sind Transportschäden sofort beim Transporteur zu reklamieren und von ihm bestätigen zu lassen. Bescheinigungen und Schadensprotokolle sind unverzüglich an die Verkäuferin zu übermitteln, da sonst deren Versicherung unter Umständen nicht eintritt. Die Lieferung erfolgt ab Kühlhaus. Die Gefahr des Untergangs oder Beschädigung der Ware geht mit Übergabe an das Transportunternehmen auf den Käufer über, sofern der Käufer nicht Verbraucher ist.
3. Gewährleistung, Untersuchungspflicht, Mängelrüge
Die Verkäuferin gewährleistet die Übereinstimmung der Ware mit den lebensmittelrechtlichen und sonst einschlägigen Bestimmungen. Die Beschaffenheiten der Ware gelten nur dann als garantiert, wenn die Verkäuferin dies schriftlich vorab bestätigt hat. Sofern dem Käufer berechtigte Mängelansprüche zustehen, steht der Verkäuferin zunächst das Recht der Nacherfüllung zu. Schlägt die Nacherfüllung zweimalig fehl, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Eine Haftung der Verkäuferin dafür, dass die gelieferte Ware für die vom Käufer in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist, besteht nicht. Schadensersatzansprüche stehen dem Käufer nur nach Maßgabe von Ziffer 6 zu.
4. Zahlungspflicht
Zahlungen sind grundsätzlich sofort Nettokasse nach Erhalt der Rechnung fällig, sofern sich aus der Rechnung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Der Käufer kommt jedoch spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug. Aufrechnen darf der Käufer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenforderungen. Als Mindestverzugsschaden kann die Verkäuferin Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem aktuellen Basiszinssatz, mindestens jedoch 11 % per anno verlangen, soweit nicht der Käufer einen wesentlich niedrigeren Schaden nachweist. Für den Fall, dass der Käufer Verbraucher ist, gelten Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem aktuellen Basiszinssatz. Alle Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, frei Abnahmestelle Käufer in EURO zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Erhöhen sich die für die Ware oder ihre Ausgangsprodukte erhobenen Zölle oder Abgaben nach Vertragsschluss, ist die Verkäuferin zu einer entsprechenden Preisanhebung berechtigt. Zahlungen haben auf das Konto der Verkäuferin zu erfolgen. Bei Überweisungen gilt, daß für die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto der Verkäuferin maßgeblich ist. Die Verkäuferin ist berechtigt, alle Zahlungsverpflichtungen des Käufers aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen und weitere Lieferungen nur noch gegen Vorkasse erbringen, wenn sich der Käufer mit Zahlungen von mehr als 500,00 EUR im Verzug befindet oder ernstzunehmende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Zahlungseinstellung des Käufers bevorsteht oder sich der Käufer wegen einer Lieferung in Annahmeverzug befindet. Die Verkäuferin ist in diesem Falle ebenso berechtigt nach ihrer Wahl Zahlung, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für alle bestehenden Ansprüche zu verlangen. Kommt der Käufer diesem Verlangen der Verkäuferin nicht innerhalb einer Frist von drei Kalendertagen nach, so ist die Verkäuferin berechtigt, ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen sowie berechtigt, die gelieferte Ware sofort wieder in Besitz zu nehmen.
5. Verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt
Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an gelieferter Ware (Vorbehaltsware) vor bis der Gesamtforderungssaldo aus der laufenden Geschäftsverbindung beglichen ist (Kontokorrentvorbehalt). Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich und versichert sie ausreichend auf seine Kosten. Zugriffe Dritter auf die Ware hat der Käufer unverzüglich mitzuteilen und auf seine Kosten abzuwehren. Verarbeitet der Käufer Vorbehaltsware, gilt die Verkäuferin als Hersteller der neuen Sache und erwirbt daran Eigentum. Geht das Eigentum an Vorbehaltsware durch Verbindung oder Vermischung mit einer Hauptsache gesetzlich zwingend auf den Käufer über, übereignet dieser die Hauptsache bereits jetzt zur Sicherheit an die Verkäuferin. Die neue Sache bzw. die Hauptsache gilt wiederum als Vorbehaltsware. Der Käufer darf Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs veräußern. Kaufpreisforderungen daraus tritt er hiermit bereits bis zur Höhe der der Verkäuferin zustehenden Gesamtforderung an die Verkäuferin ab, die diese Abtretung annimmt. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Bei Zahlungseinstellung des Käufers erlischt die Ermächtigung; bei Zahlungsverzug kann sie widerrufen werden. Bei Zahlungseinstellung, Zahlungsverzug trotz Ablass einer angemessenen Nachfrist oder Insolvenzantrag über das Vermögen des Käufers hat dieser jegliche Verfügung über die Ware, deren Verarbeitung usw. sowie den Einzug der abgetretenen Forderung sofort einzustellen. Vorbehaltsware ist sofort separat zu lagern und als Eigentum der Verkäuferin zu kennzeichnen. Die Verkäuferin hat das Recht, Vorbehaltsware herauszuverlangen und wieder in Besitz zu nehmen, soweit dies zur Deckung des Forderungssaldos erforderlich erscheint. Die Beauftragten der Verkäuferin dürfen hierzu die Räume betreten, in denen die Ware lagert. Herausgabeansprüche gegen Dritte einschließlich zugehöriger Betretungsrechte für diesen Fall tritt der Käufer hiermit an die Verkäuferin ab, diese Abtretung annimmt. Die Verkäuferin ist auf Anforderung bereit, nach ihrer Wahl Sicherheiten freizugeben, soweit deren Verkehrswert die offenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt
6. Produkthaftung, Schadensersatzansprüche
Die Verkäuferin haftet für Ansprüche, nach dem Produkthaftungsgesetz, die aus Fehlern der gelieferten Ware entstehen. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus
welchem Rechtsgrund, auf folgende Fälle beschränkt: Fehlen garantierter Beschaffenheiten der Ware. Verzug oder von der Verkäuferin zu vertretende Unmöglichkeit. Im Falle einer einfachen
Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf 10 % des Rechnungswertes der betroffenen Teillieferung, schuldhafte Verletzung vertraglicher Hauptpflichten, vorsätzlich oder grob fahrlässige Verletzung sonstiger Pflichten, schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
7. Sonstiges / Erfüllungsort
Jede Verwendung von der Verkäuferin gelieferter Ware erfolgt in Eigenverantwortung des Käufers. Er hat insbesondere dafür geltende Vorschriften einzuhalten. Der Erfüllungsort ist die jeweilige Produktionsstätte der Verkäuferin bzw. das jeweilige Abgangslager. Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ist Berlin, sofern der Käufer Kaufmann ist.